ADOLPHE YVON Eschviller, Frankreich (1817) / Paris, Frankreich (1893) "Euterpe, …
Beschreibung

ADOLPHE YVON Eschviller, Frankreich (1817) / Paris, Frankreich (1893) "Euterpe, Muse der Musik" Öl auf Leinwand, signiert in der rechten unteren Ecke. Es wird in einem bedeutenden französischen Rahmen aus stukkiertem und vergoldetem Holz präsentiert. Maße: 74 x 51 cm

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ADOLPHE YVON Eschviller, Frankreich (1817) / Paris, Frankreich (1893) "Euterpe, Muse der Musik" Öl auf Leinwand, signiert in der rechten unteren Ecke. Es wird in einem bedeutenden französischen Rahmen aus stukkiertem und vergoldetem Holz präsentiert. Maße: 74 x 51 cm

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Ludwig XVIII. König von Frankreich. Bullettin des Lois Nr. 136. Paris, Imprimerie Royale, 1er Fevrier 1817 8vo. 198x125 mm. S. 17-32. Am Ende Siegel des Königs mit Krone und Lilien von Frankreich. Gutes Exemplar in Bärten. N. 1691. Ordonnance du Roi qui pourvoit au cas ou il serait contrevenu aux ordres de Sa Majeste concernant l'Abolition de la Traite de Noirs. In Paris, le 8 Janvier 1817.N. 1692. Ordonnance du Roi portant Proclamation des Brevets d'invention, de perfectionnement et d'importation, delivres pendant le quatrieme trimestre de 1816. Au château des Tuileries, le 15 Janvier 1817.N. 1693. Ordonnance du Roi qui accorde des Lettres de declaration de naturalite au St. Henri-Joseph Dor, lieutenant-colonel, chevalier de le Legion d'honneur, ne a Liège, ancien departement de l'Ourte, le 23 Octobre 1764. Paris, 31. Januar 1815. Die Verordnung vom 8. Januar 1817, die aus drei Artikeln besteht, sieht zum ersten Mal Strafen für das Vergehen des Sklavenhandels vor, gilt aber nur für die Kolonien und betrifft den Sklavenhandel nicht dort, wo er organisiert ist, d.h. in Frankreich selbst. Artikel 1er : "Jedes Unternehmen, das versucht, in eine unserer Kolonien französische oder ausländische Sklaven einzuführen, wird konfisziert, und der Kapitän, sofern er Franzose ist, wird von jeglicher Befehlsgewalt ausgeschlossen. Sera également confisquée, en pareil cas, toute la partie de la cargaison qui ne consisterait pas en esclaves; à l'égard des Noirs, ils seront employés dans la colonie aux travaux d'utilité publique." 8vo. 198x125 mm. Pp. 17-32. Am Ende Siegel des Königs mit Krone und Lilien von Frankreich. Gutes unbeschnittenes Exemplar. Die Verordnung vom 8. Januar 1817, bestehend aus 3 Artikeln, sieht zum ersten Mal Sanktionen für das Verbrechen des Sklavenhandels vor, aber sie gilt nur für die Kolonien und betrifft nicht den Sklavenhandel dort, wo er organisiert ist, d.h. in Frankreich selbst. Artikel 1er : "Jedes Unternehmen, das versucht, in eine unserer Kolonien französische oder ausländische Sklaven einzuführen, wird konfisziert, und der Kapitän, sofern er Franzose ist, wird von jeglicher Befehlsgewalt ausgeschlossen. Ebenso wird in einigen Fällen der gesamte Teil der Besatzung, der nicht aus Esklaven besteht, konfisziert; die Noirs werden in der Kolonie für öffentliche Arbeiten eingesetzt.