Null Zwei einziehbare Handflächen aus braunem Schildpatt von Meeresschildkröten …
Beschreibung

Zwei einziehbare Handflächen aus braunem Schildpatt von Meeresschildkröten (Chelonioidea spp) (pre Convention) und vergoldetem Silber (min. 800), Glas und Metall. Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts. Larg.: 12,2 cm und 13,6 cm. Gesamtbruttogewicht: 43 g. Einige Fresser, Kratzer und Abnutzungen. ON JOINT: Zwei Brillenpaare aus Silber (min 800), vergoldetes Metall, transparente oder getönte Gläser. Davon ein Paar aus den Jahren 1809-1819 und das andere Paar aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Larg.: 12,2 cm und 11,3 cm. Bruttogewicht: 29 g. Glas gebrochen, Kratzer und Abnutzungen. In einer Schatulle aus braunem Leder mit vergoldetem Liliendekor (Abnutzungen und Flecken). Schildpatt-Exemplare der Meeresschildkröte Chelonioidea spp (I/A) vor dem Übereinkommen, vor dem 1. Juni 1947 und daher konform mit der Verordnung CE 338/97 vom 09/12/1996 Art.2-Wmc. Für eine eventuelle Ausfuhr muss sich der zukünftige Käufer vor dem Kauf bei den Zollbehörden des betreffenden Landes erkundigen, insbesondere wenn es sich um die Vereinigten Staaten handelt. Für eine Ausreise aus der Europäischen Union ist ein Re-Export-CITES erforderlich, der zu Lasten des zukünftigen Käufers geht.

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Zwei einziehbare Handflächen aus braunem Schildpatt von Meeresschildkröten (Chelonioidea spp) (pre Convention) und vergoldetem Silber (min. 800), Glas und Metall. Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts. Larg.: 12,2 cm und 13,6 cm. Gesamtbruttogewicht: 43 g. Einige Fresser, Kratzer und Abnutzungen. ON JOINT: Zwei Brillenpaare aus Silber (min 800), vergoldetes Metall, transparente oder getönte Gläser. Davon ein Paar aus den Jahren 1809-1819 und das andere Paar aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Larg.: 12,2 cm und 11,3 cm. Bruttogewicht: 29 g. Glas gebrochen, Kratzer und Abnutzungen. In einer Schatulle aus braunem Leder mit vergoldetem Liliendekor (Abnutzungen und Flecken). Schildpatt-Exemplare der Meeresschildkröte Chelonioidea spp (I/A) vor dem Übereinkommen, vor dem 1. Juni 1947 und daher konform mit der Verordnung CE 338/97 vom 09/12/1996 Art.2-Wmc. Für eine eventuelle Ausfuhr muss sich der zukünftige Käufer vor dem Kauf bei den Zollbehörden des betreffenden Landes erkundigen, insbesondere wenn es sich um die Vereinigten Staaten handelt. Für eine Ausreise aus der Europäischen Union ist ein Re-Export-CITES erforderlich, der zu Lasten des zukünftigen Käufers geht.

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