Null RARE PLAQUE D'INFORMATION DE RUE EN DÉCLIVITÉ, PARIS Gusseisen, rechteckige…
Beschreibung

RARE PLAQUE D'INFORMATION DE RUE EN DÉCLIVITÉ, PARIS Gusseisen, rechteckige Form, mit abgeschrägten Kanten, mit der Inschrift "Point où le cheval de renfort cesse d'être autorisé" (Punkt, an dem das Verstärkungspferd nicht mehr erlaubt ist), in Flachrelief in weißen Buchstaben. Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts. 20 x 30 cm. Auf formgerechter Holztafel, 30 x 40 cm. Das Durchführungsdekret des Grammont-Gesetzes vom 10. September 1852 brachte etwas Ordnung in die oft missbräuchlichen Praktiken der Vermieter von Verstärkungspferden, die schwer beladenen Fuhrwerken beim Bewältigen von Höhenunterschieden halfen: Von nun an durften nur noch Unternehmer mit einer Genehmigung Pferde vermieten, wobei sie sich an die in den Verstärkungsfristen ausgeschriebenen Tarife halten mussten. Das Dekret legte genau fest, auf welchen Teilen der Reichs- und Departementsstraßen der Einsatz von Verstärkungspferden erlaubt war. Es legte fest, dass sie nur in Richtung der Steigung der Straße angespannt werden durften und am Scheitelpunkt der Steigung unbedingt abgekuppelt werden mussten.

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RARE PLAQUE D'INFORMATION DE RUE EN DÉCLIVITÉ, PARIS Gusseisen, rechteckige Form, mit abgeschrägten Kanten, mit der Inschrift "Point où le cheval de renfort cesse d'être autorisé" (Punkt, an dem das Verstärkungspferd nicht mehr erlaubt ist), in Flachrelief in weißen Buchstaben. Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts. 20 x 30 cm. Auf formgerechter Holztafel, 30 x 40 cm. Das Durchführungsdekret des Grammont-Gesetzes vom 10. September 1852 brachte etwas Ordnung in die oft missbräuchlichen Praktiken der Vermieter von Verstärkungspferden, die schwer beladenen Fuhrwerken beim Bewältigen von Höhenunterschieden halfen: Von nun an durften nur noch Unternehmer mit einer Genehmigung Pferde vermieten, wobei sie sich an die in den Verstärkungsfristen ausgeschriebenen Tarife halten mussten. Das Dekret legte genau fest, auf welchen Teilen der Reichs- und Departementsstraßen der Einsatz von Verstärkungspferden erlaubt war. Es legte fest, dass sie nur in Richtung der Steigung der Straße angespannt werden durften und am Scheitelpunkt der Steigung unbedingt abgekuppelt werden mussten.

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