Null AISNE. 1735. ST QUENTIN. BEKLEIDUNGSMAKLER. "VORSCHRIFTEN FÜR MAKLER". (Tit…
Beschreibung

AISNE. 1735. ST QUENTIN. BEKLEIDUNGSMAKLER. "VORSCHRIFTEN FÜR MAKLER". (Titel) . Gegeben in SAINT-QUENTIN in unserem Polizeigericht, 17. August 1735 - Wappen der Stadt & Lettrine. Verordnung in 7 Artikeln: " 1°) Über das, was Recht macht. Wir befehlen allen Maklern dieser Stadt, ihre Rechnungen mit den Mulquiniers spätestens alle fünfzehn Tage zu begleichen und ihnen den Preis ihrer Leinwände zu übermitteln, sobald sie verkauft worden sind: Zu diesem Zweck werden sie, wie es ihre Pflicht ist, ein Register der Leinwände führen, die zu ihnen gebracht werden, in das der Name des Mulquiniers und der Tag des Empfangs der Leinwände eingetragen werden...". - Schrank (51 x 39) Zustand A.

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AISNE. 1735. ST QUENTIN. BEKLEIDUNGSMAKLER. "VORSCHRIFTEN FÜR MAKLER". (Titel) . Gegeben in SAINT-QUENTIN in unserem Polizeigericht, 17. August 1735 - Wappen der Stadt & Lettrine. Verordnung in 7 Artikeln: " 1°) Über das, was Recht macht. Wir befehlen allen Maklern dieser Stadt, ihre Rechnungen mit den Mulquiniers spätestens alle fünfzehn Tage zu begleichen und ihnen den Preis ihrer Leinwände zu übermitteln, sobald sie verkauft worden sind: Zu diesem Zweck werden sie, wie es ihre Pflicht ist, ein Register der Leinwände führen, die zu ihnen gebracht werden, in das der Name des Mulquiniers und der Tag des Empfangs der Leinwände eingetragen werden...". - Schrank (51 x 39) Zustand A.

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