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Von Hans Fritzsche in Nürnberg unterzeichnetes Dokument zur Prüfung „jedes Berichts über deutsche Gräueltaten, Morde und Kriegsverbrechen“ Teilweise gedrucktes Dokument, in deutscher Sprache, unterzeichnet mit „Hans Fritzsche“, eine Seite, 8 x 12,5, 12. Dezember 1945. Dokument mit der Überschrift (übersetzt): „Der Internationale Militärgerichtshof, Antrag des Angeklagten auf Vorlage eines Dokuments“, erstellt im Rahmen der Vorbereitung seiner Verteidigung in den Nürnberger Prozessen. Auszug (übersetzt): „Ich, Hans Fritzsche, beantrage hiermit, dass das Tribunal die Vorlage des folgenden Dokuments anordnet, das für meine Verteidigung verwendet werden soll: Archivunterlagen des Berichts ‚Deutscher Schnelldienst‘ der Abteilung ‚Deutsche Presse‘ im Reichsministerium für Propaganda.“ Er merkt an: „Vor und während des Krieges hat der Angeklagte Fritzsche durch seine Mitarbeiter und über die zuständigen Behörden jeden Bericht über deutsche Gräueltaten, Morde und Kriegsverbrechen geprüft, der aus dem Ausland einging … In den oben genannten offiziellen Mitteilungen wurde stets festgestellt, dass entweder nichts geschehen sei oder dass die Behauptung nach internationalem Recht auf rechtlichen Tatsachen beruhe. Diese Tatsachen sind für die Prüfung der Taten von Bedeutung, derer der Angeklagte Fritzsche beschuldigt wurde.“ Am Ende mit Bleistift von Fritzsche unterzeichnet und von seinem Verteidiger gegengezeichnet. Auf leichtem Karton aufgezogen und in gutem Zustand. Begleitet von einer zeitgenössischen englischen Übersetzung. Dieser Antrag war Teil der erfolgreichen Strategie, die Fritzsches Freispruch sicherte. Das Tribunal erkannte an, dass seine offiziellen Aufgaben, die von seinen Vorgesetzten, dem Reichspressechef Otto Dietrich und Propagandaminister Joseph Goebbels, festgelegt worden waren, keine politische Entscheidungsbefugnis darstellten und dass seine Propagandatätigkeit, so stark antisemitisch ihr Ton auch sein mochte, nachweislich nicht zur physischen Vernichtung eroberter Völker oder von Juden aufrief. Fritzsche wurde am 1. Oktober 1946 von allen Anklagepunkten freigesprochen und war damit neben Hjalmar Schacht und Franz von Papen einer von nur drei Angeklagten, die aus dem Hauptprozess von Nürnberg als Freie hervorgingen.
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